Aufgrund der jüngsten Vorkommnisse rund um den Kölner Hauptbahnhof sowie der Hamburger Reeperbahn in der Silvesternacht, bei welchen es zu massiven Übergriffen auf junge Frauen kam, gab es vielfach Forderungen nach Videoüberwachung an öffentlichen Plätzen. Die Frage, ob Videokameras im öffentlichen Raum aufgehängt werden dürfen, hängt davon ab, wer, an welchem Ort, zu welchem Zweck diese betreiben möchte.
Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen und durch öffentliche Stellen des Bundes
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum bemisst sich grundsätzlich nach § 6b BDSG. Zum Thema Videoüberwachung durch Privatpersonen und die rechtlichen Anforderungen daran haben wir vielfach berichtet, zum Beispiel hier und hier. Handelt es sich um Beobachtungen durch öffentliche Stellen des Bundes, so gilt diese Norm gleichermaßen.
Videoüberwachung durch öffentliche Stellen der Länder
Für öffentliche Stellen der Länder bestehen vergleichbare Regelungen in den jeweiligen Landesgesetzen. In Köln ist § 29b des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) einschlägig. Eine Überwachung ohne Speicherung ist danach zulässig, wenn dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und schutzwürdige Interessen betroffener Personen voraussichtlich nicht überwiegen. Eine darüberhinausgehende Speicherung ist nur restriktiv bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist.
In Hamburg ist die Videoüberwachung innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden ebenfalls nur restriktiv zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig. Dies folgt aus § 30 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG). Eine allgemeine Ermächtigung zur Videoüberwachung zu Zwecken der Aufgabenerfüllung besteht nicht.
Überwachung nicht überall möglich
Möchte eine Kölner Behörde oder andere öffentliche Stelle des Landes öffentlich zugängliche Bereiche überwachen, so muss sie § 29 DSG NRW beachten, wobei öffentlich zugänglichen Bereichen hausrechtsfähiges befriedetes Besitztum meint. In der Folge kann beispielweise die Überwachung des für Besucher zugänglichen Parkplatzes einer Behörde zulässig sein. Andere angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen dagegen nicht überwacht werden, da es sich nicht um befriedetes Besitztum handelt. Unzulässig ist es nach dieser Norm ebenfalls die Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze durch öffentliche Stellen. Es ist stets eine Abwägung im Einzelfall erforderlich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Überwachung zur Überwachung und Durchsetzung der Schutzinteressen.
Wer überwacht die Überwacher?
Zuständig für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften bei der Videoüberwachung sind die Aufsichtsbehörden der Länder. An diese kann man sich wenden, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einzelner installierter Kameras bestehen.
Polizeirechtliche Ermächtigung möglich
Daneben bestehen in Nordrhein-Westfalen (§ 15a Abs.1 PolG NRW) und Hamburg (§ 8 Abs. 3 PolDVG) polizeirechtliche spezialgesetzliche Ermächtigungen zur Videoüberwachung zum Zwecke Gefahrenabwehr an öffentlichen Orten, an denen es wiederholt zu Straftaten gekommen ist und konkret zu befürchten ist, dass dies dort auch künftig erfolgt.
Bewertung
Videoüberwachung und ggf. auch Videoaufzeichnung können ein wertvolles Instrument zur Prävention von Straftaten sowie zur möglichen Strafverfolgung sein. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, übereilt überall den Einsatz von Kamera zu fordern. Zu Bedenken ist nämlich stets folgendes: Videoüberwachung an öffentlichen Stellen kann schnell zur Verletzung von elementaren Grundrechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Versammlungsfreiheit führen, da es sich bei der Überwachung um einen verdachtslosen Eingriff gegenüber zahlreicher Personen handelt, denen kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Zugleich besteht die Gefahr der Möglichkeit, dass Einzelne aufgrund der Videoüberwachung ihr Verhalten ändern, sich also nicht mehr frei und ungezwungen bewegen können, ohne überwacht zu werden.
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