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Geschwindigkeitsmessung: Jeder Autofahrer unter Generalverdacht

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Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius hat gestern bekannt gegeben, dass das Land einen Feldversuch zum umstrittenen Strecken-Radar (Section Speed Control) starten wird. Mit dem Verfahren zur Geschwindigkeitsmessung werden alle Autofahrer eines Abschnitts erfasst und registriert.

Vollständige Erfassung in der Kritik

Das System der Strecken-Radar-Messung soll vor allem längere Landstraßenabschnitte sicherer machen. Dafür wird zunächst an einem Startpunkt das Kennzeichen eines PKW erfasst. An einem Endpunkt wird dann das Fahrzeug erneut registriert und die durchschnittliche Geschwindigkeit ermittelt. Liegt diese über dem Geschwindigkeitslimit, wird der Fahrer fotografiert. Anderenfalls wird der komplette Datensatz verworfen.

In der Kritik steht die Technik vor allem deshalb, da alle Autofahrer in dem betreffenden Bereich praktisch unter Generalverdacht stehen und zunächst vollständig erfasst und gespeichert werden. Mit dieser Speicherung ist dann prinzipiell eine Auswertung auf Fahrzeugebene möglich; ein Aspekt, der ganz sicher Begehrlichkeiten wecken wird.

Reflex: Ruf nach mehr Überwachung

Bereits bei der Einführung der Autobahnmaut wurden Rufe nach einer Nutzung der Daten zur Verbrechensbekämpfung laut. Ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich scheint es ein grundsätzlicher Reflex von Politik und Polizei zu sein, nach mehr Überwachung und nach immer umfangreicheren Auswertungen zu rufen.

Der sogenannte Autobahn-Schütze wurde beispielsweise durch eine monatelange Überwachung aller Fahrzeuge auf bestimmten Autobahnen identifiziert. Dabei wurden Millionen von Datensätzen unschuldiger Bürger erfasst und gespeichert. Ein Vorgehen mit Erfolg, aber zu welchem Preis?

Ein weiteres Beispiel staatlicher Überwachungswut stellt die sogenannte Funkzellenabfrage dar, bei der immer wieder Millionen von Datensätzen von Bürgern erfasst werden, denen keine Straftat vorgeworfen wird.

Rechtslage unklar

Ob die umfangreiche Videoerfassung der Fahrzeuge rechtlich zulässig ist, ist zudem noch stark umstritten. Es erscheint äußerst fraglich, ob diese einschneidende Maßnahme allein auf der sogenannten polizeilichen Generalklausel beruhen kann.

In Niedersachsen soll dem Datenschutz zunächst dadurch genüge getan werden, dass die Daten technisch nicht abrufbar sind, solange kein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt worden ist. Auch hier scheint es jedoch nur eine Frage der Zeit zu sein, bis findige “Experten” nach einer Auswertung auch dieser Daten rufen.

 


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