Die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern prallen nicht selten heftig aufeinander und dies vor allem dann, wenn die Befürchtung einer Überwachung am Arbeitsplatz im Raum steht. Da sind Betriebsvereinbarungen ein sinnvolles Mittel, um verbindliche Regelungen zu schaffen, die zu einem Interessenausgleich auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bei diesem heiklen Thema führen. Abgesehen davon sind Betriebsvereinbarungen ein Regelungsinstrument, mit dem der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte ausüben kann.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Im Kontext der Überwachung am Arbeitplatz hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG u.a. ein Mitbestimmungsrecht bei
„Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.“
Bereits durch das Wörtchen „hat“ im ersten Satz wird klar, dass dies eine zwingende Mitbestimmung ist, die nicht umgangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für alle mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Das bedeutet wiederum, dass mitbestimmungswidrig erlangte Informationen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Form der Mitbestimmung
Oftmals werden bestimmte Maßnahmen, z.B. die Videoüberwachung, in der Praxis durch den Betriebsrat geduldet. In diesen Fällen gibt es dann keine Betriebsvereinbarung. Eine Duldung reicht allerdings nicht aus, denn nach § 77 Abs. 2 BetrVG muss die Betriebsvereinbarung schriftlich abgeschlossen werden. Das heißt, dass sie von beiden Seiten, also von Arbeitgeber und Betriebsrat, unterschrieben werden muss.
Einrichtung zur Überwachung „bestimmt“
Auch wenn im Gesetz steht, dass die eingesetzte technische Einrichtung, zur Überwachung „bestimmt“ sein muss, reicht nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine Eignung aus (vgl. BAG, Beschluss vom 27. 1. 2004 – 1 ABR 7/03). Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber die Mitarbeiter überhaupt überwachen möchte oder ob er es tatsächlich tut – bereits die objektive Möglichkeit, dass er es könnte, reicht aus um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu begründen.
Gestaltung einer Betriebsvereinbarung
Wird die Betriebsvereinbarung als Instrument zur Umsetzung des Mitbestimmungsrechts genutzt, sollte man zunächst nachstehende Aspekte klären und schriftlich fixieren.
- Welche technischen Funktionalitäten bietet die von Ihnen verwendete Technologie überhaupt?
- Welche dieser vorhandenen Funktionalitäten wird zu welchem Zweck benötigt und verwendet?
- Was soll geschehen, wenn Daten außerhalb des vereinbarten Zwecks erhoben oder verarbeitet werden (z.B. zur Beweisverwertung)?
- Wie lang sind die Aufbewahrungsfristen und wie kann ein automatischer Löschungsprozess nach Ablauf selbiger implementiert werden?
- Außerdem: legen Sie klare Begriffsbestimmungen fest, gerade wenn es um Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften wie das BDSG geht.
Eine gute Anlaufstelle um Sie bei Ausarbeitung einer solchen Betriebsvereinbarung kompetent zu unterstützen, ist Ihr Datenschutzbeauftragter.
Gefällt Ihnen der Beitrag?
Dann unterstützen Sie uns doch mit einer Empfehlung per:
TWITTER FACEBOOK E-MAIL XING
Oder schreiben Sie uns Ihre Meinung zum Beitrag:
HIER KOMMENTIEREN
© www.intersoft-consulting.de